Internationale Eheschließung
Bei Scheidungen mit Auslandsbezug ist zunächst zu prüfen, in welchem Land ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden kann, ob also z. B. die Gerichte in Deutschland oder die in Österreich oder der Schweiz für diese Scheidung international zuständig sind. Das ist eine Frage des Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR).
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, nach welchem nationalen Recht die Ehe geschieden werden kann, ob z. B. nach dem deutschem oder einem ausländischen Scheidungsrecht. Das ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR), das auf nationaler und zunehmend auch auf supranationaler Ebene zu finden ist.
Ein deutsches Familiengericht würde zunächst in die Rom III-VO schauen, eine EU-Verordnung, an der bisher 17 EU-Mitgliedstaaten teilnehmen. Sie entscheidet darüber, welches nationale Scheidungsrecht auf dieses Ehepaar anzuwenden ist, das kann auch das Recht eines Drittstaats sein, wie z. B. der Schweiz.
Das in dem konkreten Fall anzuwendende nationale Scheidungsrecht wird als Scheidungsstatut bezeichnet.
Ist das Scheidungsstatut bestimmt, muss das Gericht häufig noch eine Vorfrage klären, die nach der wirksamen Eheschließung. Ein Gericht kann eine Ehe nur scheiden, wenn sie wirklich besteht. Eine Nicht-Ehe kann nicht geschieden werden, selbst wenn die "Ehegatten" sie für wirksam halten, der Scheidungsantrag wäre abzuweisen.
Ob eine Ehe wirksam geschlossen wurde, darüber entscheidet nicht das Scheidungsstatut, sondern das Eheschließungsstatut.
Welches das im Einzelfall ist, ergibt sich nicht aus der Rom III-VO, sondern aus nationalen IPR-Vorschriften.
1) Eheschließung in Deutschland
Die deutschen IPR-Vorschriften unterscheiden zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehen, sowie sachlichen und formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
a) Eheschließung zwischen Personen verschiedenen Geschlechts
Zu den sachlichen Voraussetzungen gehören die persönliche Ehefähigkeit, z. B. ein bestimmtes Mindestalter, und das Fehlen von Eheverboten, wie etwa eine Doppelehe.
Welches nationale Recht hierzu zu befragen ist, richtet sich in Deutschland nach der Staatsangehörigkeit jedes einzelnen Verlobten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB).
Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung. Besitzt ein Mehrstaater neben der ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so geht letztere vor, verdrängt also die ausländische (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Besitzt ein Mehrstaater nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, dafür aber mehrere ausländische, ist auf ihn das Recht des Staates anzuwenden, mit dem er am engsten verbunden ist (effektive Staatsangehörigkeit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, kommt es auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts an, und wenn sie keinen hat, auf ihren aktuellen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 2 EGBGB). Auch Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und in Deutschland anerkannte Asylberechtigte unterstehen nicht mehr ihrem Heimatrecht, sondern dem Recht ihres gewöhnlichen bzw. aktuellen Aufenthalts (Art. 12 GFK, § 2 Abs. 1 AsylG).
Es kann deshalb bei Flüchtlingen darauf ankommen, ob die Eheschließung während der Flucht, also noch im Ausland, oder erst in Deutschland stattgefunden hat.
Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge) unterstehen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB weiter ihrem Heimatrecht.
Für die formelle Wirksamkeit kommt es darauf an, ob die Eheschließung im Inland, also in Deutschland, oder im Ausland erfolgte.
Im Inland kann eine Ehe "nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden" (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, abgesehen vom Sonderfall der "Konsulatsehe").
Zu dieser Form gehört, dass eine Ehe nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden kann, nicht vor einem Geistlichen (obligatorische Zivilehe, § 1310 BGB), und die Verlobten die Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, "persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit" abgeben müssen (§ 1311 BGB).
Eheschließungen im Ausland sind formgültig, wenn sie dem anzuwendenden sachlichen Eheschließungsrecht oder dem Ortsrecht entsprechen (Art. 11 EGBGB).
Das sachliche Eheschließungsrecht kann sich z. B. wie in Deutschland nach der Staatsangehörigkeit der Verlobten richten; mit "Ortsrecht" ist das Recht des Staates gemeint, in dem die Eheschließung stattfindet. Deutsche können im Ausland somit auch in religiöser Form heiraten, wenn dies dort zugelassen ist.
b) Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts
Zum 01.10.2017 trat in Deutschland das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft ("Ehe für alle").
Seitdem heißt es in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."
In den deutschen IPR-Vorschriften ist es anders, hier wurde die gleichgeschlechtliche Ehe, was die Eheschließung angeht, nicht der verschiedengeschlechtlichen Ehe gleichgestellt, sondern der zum 01.08.2001 eingeführten "Eingetragenen Lebenspartnerschaft", die seit 01.10.2017 nicht mehr neu begründet werden kann.
Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB richtete sich die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach "den Sachvorschriften des Register führenden Staates", also anders als bei verschiedengeschlechtlichen Ehen nicht nach der Staatsangehörigkeit der Partner, sondern dem Ort, an dem die Eintragung vorgenommen wurde.
Auf gleichgeschlechtliche Ehen ist die für eingetragene Lebenspartnerschaften geschaffene Regelung "entsprechend" anzuwenden, Art. 17b Abs. 5 Satz 1 EGBGB, für sie richtet sich das Eheschließungsstatut folglich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen und in das Eheregister eingetragen wird.
Anders als bei der Eheschließung ist bei der Scheidung die volle Gleichstellung erfolgt, es gilt die Rom III-VO (Art. 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
2) Eheschließung in Österreich
Das in Österreich zum 01.01.1812 eingeführte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (AGBGB) war anfänglich stark konfessionsbezogen, es enthielt Regelungen zur Eheschließung, die darauf abstellten, ob die Verlobten der katholischen Kirche, einer anderen christlichen Kirche oder dem Judentum angehörten.
Unabhängig von der Konfession musste die Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, immer "vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute" erfolgen, möge dieser "Pfarrer, Pastor oder wie sonst immer heißen" (§ 75 ABGB); eine zivile Eheschließung, etwa vor einem staatlichen Standesbeamten, war damit ausgeschlossen.
Nach dem erzwungenen "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich wurden diese Normen bis auf eine Ausnahme aus dem AGBGB gestrichen, an ihre Stelle trat das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet" vom 06.07.1938 (EheG 1938)
Eheschließungen waren nun ein staatlicher Akt, sie konnten ausschließlich vor dem Standesbeamten erfolgen (§ 15 EheG). Religiöse Feierlichkeiten waren weiterhin erlaubt, sie durften aber erst nach der standesamtlichen Trauung stattfinden, andernfalls drohten Geldstrafe oder Arrest bis zu fünf Jahren (§ 100 EheG).
Die einzige Norm mit Auslandsbezug war seinerzeit § 14 EheG, danach mussten ausländische Verlobte vor einer Eheschließung in Österreich nachweisen, dass nach den Gesetzen ihres Heimatlandes kein Ehehindernis bestand, wie z. B. fehlende Ehefähigkeit oder eine Doppelehe (Ehefähigkeitszeugnis).
Das änderte sich erst mit der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (4. DVOEheG), die zum 01.12.1941 im Reichsgebiet und damit auch in Österreich in Kraft trat:
Danach bestimmten sich die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung für jeden Verlobten nach dem Recht seines Heimatstaates (§ 6 Abs. 1 der 4. DVOEheG), während für die Form einer im Inland vorgenommenen Eheschließung allein die Gesetze des Deutschen Reichs maßgeblich waren (§ 6 Abs. 3 der 4. DVOEheG).
Bei Staatenlosen musste der Verweis auf das Heimatrecht ins Leere laufen, für sie stellte § 17 der 4. DVOEheG auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" ab, und bei dessen Fehlen auf den aktuellen Aufenthalt. Damit wurde ein aus heutiger Sicht relativ modernes Anknüpfungsmerkmal gewählt (vgl. Internationales Scheidungsrecht).
Zu Beginn der Zweiten Republik im April 1945 gab es in Österreich noch kein eigenständiges IPR-Gesetz. Deshalb wurden mit dem Rechts-Überleitungsgesetz vom 01.05.1945 bis zu einer Neugestaltung sowohl das EheG von 1938 als auch die 4. DVOEheG "als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt."
Die vorläufige Weitergeltung der 4. DVOEheG währte etwa 35 Jahre, bis zum Inkrafttreten des österreichischen IPR-Gesetzes am 01.01.1979:
An die Stelle von § 6 Abs. 1 der 4. DVOEheG trat § 17 Abs. 1 IPR-Gesetz, danach richteten sich die sachlichen Voraussetzungen für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut, also nach dem Recht des Staates, dem der Verlobte angehörte (§ 9 Abs. 1 IPR-Gesetz). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Für die Form einer in Österreich geschlossenen Ehe sollte es weiterhin auf die inländischen Vorschriften ankommen (§ 16 Abs. 1 IPR-Gesetz); auf Regelungen für "Konsulatsehen", wie es sie in Deutschland gibt (Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), hat Österreich bewusst verzichtet (Regierungsvorlage, S. 29).
Anders als in Deutschland ist das EheG von 1938 in Österreich bis heute in Kraft. Nach einer ersten Bereinigung im Jahr 1945 wurde es seit 1973 vielfach geändert, 1984 wurde der das Ehefähigkeitszeugnis regelnde § 14 EheG aufgehoben. Heute findet sich das Ehefähigkeitszeugnis im Personenstandsgesetz (§ 15 PStG, § 17 PStG).
Mit Einführung des EheG von 1938 waren die AGBG-Vorschriften zur Eheschließung gestrichen worden - mit Ausnahme des § 44 ABGB, wonach die "Familienverhältnisse durch den Ehevertrag gegründet werden". In ihm erklärten "zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten." Diese Fassung des § 44 ABGB war 207 Jahre in Kraft, vom 01.01.1812 bis 31.12.2018.
Die Änderung erfolgte durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.12.2017, wonach die Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" als verfassungswidrig aufzuheben sei, die Aufhebung trete zum 01.01.2019 in Kraft und sei im österreichischen Bundesgesetzblatt zu verkünden (VerfGH, 04.12.2007, G 258/2017).
Damit sind in Österreich seit Anfang 2019 Eheschließungen auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich.
Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung aber noch einen Schritt weiter: in dem für gleichgeschlechtliche Paare geschaffenen Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sei die Wortfolge "gleichgeschlechtliche Paare" sowie "gleichen Geschlechts" aufzuheben, weil sie verschiedengeschlechtliche Paare diskriminiere.
Damit stehe die eingetragene Partnerschaft zukünftig allen Paaren offen (VerfGH, 05.12.2017, Presseinformation).
Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare machte eine Anpassung des österreichischen IPR-Gesetzes erforderlich:
Nach der Ursprungsfassung des § 17 Abs. 1 IPR-Gesetz wäre ausländischen Verlobten eine Eheschließung in Österreich nur möglich gewesen, wenn auch ihr Personalstatut, also das jeweilige Heimatrecht (§ 9 Abs. 1 IPR-Gesetz), eine gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen hätte. Das trifft z. B. auf Polen bis heute nicht zu.
Durch Einführung des § 17 Abs. 1a IPR-Gesetz kann nun alternativ auf das Recht des Staates abgestellt werden, in dem die gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden soll, also z. B. auf österreichisches Recht, selbst wenn keiner der Verlobten die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.
3) Eheschließung in der Schweiz
Die Schweiz entschied sich schon 1874, und damit deutlich früher als Österreich (1938) und Liechtenstein (1973), für die obligatorische Zivilehe, mit dem "Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe" vom 24.12.1874, das zum 01.01.1876 in Kraft trat (BBl 1875 I 105).
Danach durfte eine "kirchliche Trauungsfeierlichkeit" erst nach der "gesetzlichen Trauung" und nur unter Vorlage des dabei erteilten Ehescheines stattfinden.
Später wurde diese Regelung als Art. 118 ZGB in das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 übernommen, das zum 01.01.1912 in Kraft trat.
Anlässlich der Übernahme wurde ein Zusatz zugunsten der "kirchlichen Ehe" eingeführt, wonach diese "im übrigen unberührt" bleibe. Das sollte den Eindruck vermeiden, das Gesetz verbiete kirchliche Trauungsfeierlichkeiten oder wolle deren religiöse Bedeutung herabwürdigen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1904 IV 1, S. 22).
Der Zusatz ist 1998 wieder gestrichen worden, geblieben ist die von den Verlobten einzuhaltende Reihenfolge - erst zur Ziviltrauung, dann zur Kirche (Art. 97 ZGB).
Erste Normen mit Auslandsbezug fanden sich schon im Gesetz betreffend die Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe von 1874. War der "Bräutigam ein Ausländer", durften Verkündung und Trauung nur erfolgen, wenn die "auswärtige Behörde" die Anerkennung der in der Schweiz geschlossen Ehe zugesagt hatte.
Die Eheschließung selbst richtete sich allein nach schweizerischem Recht, nicht dem Heimatrecht der Verlobten. Das änderte sich 1907, als anlässlich der Einführung des ZGB einige Ergänzungen im "Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter" (NAG) vom 25.06.1891 erfolgten:
Der seinerzeit neu eingefügte Art. 7c lautete: "Die Gültigkeit einer Eheschliessung wird, wenn der Bräutigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen nach dem heimatlichen Rechte beurteilt. Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschliessung bestimmt sich nach schweizerischem Recht."
Die Ergänzung des NAG trat 1912 in Kraft, seitdem waren bis zu zwei ausländische Recht zu berücksichtigen, nur bei der Form blieb es beim schweizerischen Recht.
Das konnte in Einzelfällen zu Problemen führen, etwa weil die Voraussetzungen des einen Heimatrechts nicht erfüllt waren (Prinzip des strengeren Rechts).
Bei dem zum 01.01.1989 eingeführten Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) wurde die Anknüpfung in das Gegenteil verkehrt: im Grundsatz sollte es nun wieder auf das schweizerische Recht ankommen (Art. 44 Abs. 1 IPRG), und wenn es eine Ehe nicht zuließ, ersatzweise auf das Heimatrecht (Art. 44 Abs. 2 IPRG).
Außerdem sollte es anders als im bisherigen Art. 7c NAG genügen, wenn die Ehe dem "Heimatrecht eines der Brautleute" entsprach, der schweizerische Gesetzgeber sah sich dabei dem "Leitgedanken des favor matrimonii" verpflichtet, wollte Eheschließungen mit Auslandsbezug also erleichtern (Prinzip des milderen Rechts).
Das führte zu neuen Problemen: Verlobte mit Schweizer Bürgerrecht mussten "das 18. Altersjahr zurückgelegt" haben (Art. 94 ZGB), also volljährig sein, während Verlobte mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch jünger sein durften, sofern eines ihrer Heimatrechte eine Ehe mit Minderjährigen zuließ.
Mit dem zum 01.07.2013 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen gegen Zwangsheiraten wurden diese Ausnahmen für ausländische Brautleute gestrichen, seitdem untersteht die Eheschließung in der Schweiz sowohl sachlich als auch formell wieder dem schweizerischen Recht (Art. 44 IPRG).
4) Eheschließung in Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein sah sich früher häufig nicht in der Lage, die für eine eigenständige Gesetzgebung und Rechtsprechung erforderlichen Institutionen vorzuhalten, es hat sich deshalb gerne an die Gesetze seiner Nachbarstaaten Österreich und Schweiz angelehnt, und sich teilweise sogar deren Gerichtsbarkeiten unterworfen.
Das in Österreich zum 01.01.1812 eingeführte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) hat es kurz darauf fast vollständig als eigenes übernommen, und später auch sämtliche in Österreich beschlossenen Änderungen des dortigen ABGB sogleich in das liechtensteinische ABGB eingefügt (automatische Rezeption).
Der Erste Weltkrieg führte zu einer Distanzierung von Österreich, an den Reformen des österreichischen ABGB in den Jahren 1914 und 1916 nahm Liechtenstein nicht mehr teil.
Der erzwungene "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich verstärkte diese Abwendung, für Liechtenstein war es ausgeschlossen, das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet" vom 06.07.1938 (EheG 1938) zu übernehmen.
Deshalb blieb es in Liechtenstein, anders als in Deutschland und Österreich, auch nach 1945 erst einmal bei der 1812 eingeführten religiösen Eheschließung (§ 75 ABGB) sowie der prinzipiellen Unauflöslichkeit der Ehe, sofern einer der beiden Ehegatten der katholischen Kirche angehörte (§ 111 ABGB).
Im Jahr 1973 entschloss sich Liechtenstein zu einer Angleichung an die Eherechte der Nachbarstaaten. Es wählte dabei einen Weg, der dem ähnelte, den Österreich mit dem EheG von 1938 gegangen war: Streichung der bisherigen Normen aus dem eigenen ABGB und Schaffung eines liechtensteinischen Ehegesetzes (EheG).
Im liechtensteinischen ABGB verblieben seinerzeit die "Rechte zwischen Eltern und Kindern" (Kindschaftsrecht) und das Vormundschaftsrecht für Minderjährige.
Die Auslagerung des Eherechts in das EheG ging einher mit der Einführung der obligatorischen zivilen Eheschließung und der Möglichkeit der Ehescheidung.
Bei der Eheschließung entschied sich das vom Katholizismus geprägte Liechtenstein, es der Schweiz gleich zu tun: "religiöse Traufeierlichkeiten" sind ausdrücklich weiterhin erlaubt, dürfen aber "erst nach Vorlage des Ehescheines" stattfinden, den die Ehegatten bei der Trauung durch den Zivilstandsbeamten erhalten (Art. 15 EheG-VO).
Bei Eheschließungen mit Auslandsbezug ist das wiederum von Österreich übernommene Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu beachten, das 1997 in Kraft trat und wie das deutsche IPR bzw. EGBGB zwischen sachlichen und formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterscheidet:
Bei einer Eheschließung in Liechtenstein sind, was die Form angeht, stets die liechtensteinischen Gesetze maßgeblich (Art. 17 Abs. 1 IPRG).
Bei den sachlichen Voraussetzungen wird auf das jeweilige Personalstatut abgestellt (Art. 18 Abs. 1 IPRG), und das richtet sich, ebenso wie in Deutschland, für jeden der Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IPRG), also seinem Heimatrecht.
Eheschließungen zwischen Personen gleichen Geschlechts sind in Liechtenstein seit 01.01.2025 möglich:
Anders als in Österreich war es nicht eine Gerichtsentscheidung, die zur Öffnung der Ehe für alle führte, sondern eine Initiative des Landtags des Fürstentums Liechtenstein, mit der die Regierung um einen Entwurf gebeten wurde. Er wurde im Februar 2024 vorgelegt und beschränkte sich nach dem Vorbild der Schweiz auf die Änderung der wichtigsten Gesetze wie dem EheG von 1973 und dem "Gesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare" (PartG) von 2011 ("Kernvorlage").
Die Begründung neuer Partnerschaften solle in Liechtenstein, anders als in Österreich, künftig nicht mehr möglich sein, nur ihre Fortführung oder Umwandlung in eine Ehe, so wie in Deutschland und der Schweiz. Bei einer Umwandlung sei die Dauer der vorangegangenen Partnerschaft anzurechnen (Art. 32b PartG).
Werde eine gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland geschlossen, sei sie anders als bisher in Liechtenstein nicht mehr nur als "eingetragene Partnerschaft" anzuerkennen, die mit der Einführung des PartG getroffene Regelung im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) sei aufzuheben (Art. 89 Abs. 3 PRG aF).
In der Ursprungsfassung des EheG war nur an zwei Stellen von Personen "verschiedenen Geschlechts" die Rede, in Art. 1 EheG ("Wesen der Ehe") und in Art. 4 EheG ("Verlobung"). Mit der Streichung dieser Wortfolge stand die Ehe nun auch Verlobten gleichen Geschlechts offen.
(wird fortgesetzt)
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg