Kündigung

1) Ruhe bewahren!

Meist trifft es einen aus heiterem Himmel, wenn man die Kündigung bekommt. Ein Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die eigene Existenz, eine Kündigung wird von vielen aber auch als persönliche Kränkung erlebt. Dennoch sollte man einen kühlen Kopf bewahren und folgendes beachten:

2) Notizen machen!

Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, und schriftlich bedeutet hier wirklich: auf Papier und unterschrieben. Mündliche Kündigungen sind unwirksam, gleiches gilt für sämtliche elektronischen Kündigungen, etwa per E-Mail, WhatsApp oder SMS, das Gesetz schließt die elektronische Kündigungen ausdrücklich aus (§ 623 BGB).

Sie sollten sich notieren, wann und wo Sie das Kündigungsschreiben bekommen haben, ob es persönlich überreicht wurde, ob Sie es im Briefkasten gefunden haben, notieren Sie sich bitte Datum und Uhrzeit. Eine Kündigung, die man Ihnen abends in den Briefkasten wirft, gilt meist erst am nächsten Tag als zugegangen.

Wurde Ihnen das Schreiben persönlich überreicht, sollten Sie sich notieren, wer es Ihnen aushändigte, welche Funktion diese Person im Betrieb hat, und ob er/sie bei der Übergabe irgendetwas zu Ihnen sagte (Dienstwagen, Büroschlüssel, Zugang zum Firmengelände usw.).

3) Muss ich unterschreiben?

Nein! Sie müssen nichts unterschreiben und sollten das auch nicht tun. Sie müssen nicht einmal den Erhalt der Kündigung bestätigen.

4) Weiterarbeiten!

Sie sollten sich nicht verstecken, auch wenn man Ihnen mit der Kündigung zu verstehen gibt, dass man auf Ihre Arbeit keinen besonderen Wert legt. Arbeiten Sie erst mal weiter, so wie immer, es sei denn, man hat Sie ausdrücklich freigestellt und nach Hause geschickt.

Sie sollten nicht spontan krank werden oder sich krank melden, das könnte eine weitere, fristlose Kündigung zur Folge haben. Auch wenn Sie sich sowieso schon krank fühlten oder Ihnen die Kündigung so auf den Magen schlägt, dass Sie arbeitsunfähig werden, sollten Sie so etwas nicht an Ort und Stelle verkünden, im Betrieb. Es empfiehlt sich, zunächst ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen und mit ihm das weitere Vorgehen festzulegen.

5) Keine voreiligen Erklärungen!

Wenn man Sie bei Übergabe des Kündigungsschreibens befragt, sollten Sie sich zurückhalten. Geben Sie möglichst keine Erklärungen ab, bitte versuchen Sie auch nicht, sich zu rechtfertigen, wenn man Ihnen einen Fehler oder mangelnde Leistung vorwirft.

6) Unterlagen zusammenstellen

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, sollten Sie als nächstes Ihren Arbeitsvertrag raussuchen, mit allen nachfolgenden Änderungsverträgen und Ergänzungen, außerdem sollten Sie die Entgeltabrechnungen der letzten zwölf Monate zusammenstellen.

Sollte bei Ihnen eine Schwerbehinderung durch Bescheid festgestellt worden sein, benötigen Sie den Bescheid, ersatzweise den Schwerbehindertenausweis.

Sollte es noch keine Anerkennung geben, oder nur mit einen niedrigen GdB, sollten Sie sofort einen Antrag auf Feststellung oder Höherstufung stellen, auch wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben. Es kann sei, dass die erste Kündigung unwirksam war, und eine zweite Kündigung folgt.

7) Erkundigungen im Betrieb

Fragen Sie im Betrieb nach, ob es einen Betriebsrat, Personalrat oder eine sonstige Mitarbeitervertretung gibt. Erkundigen Sie sich nach der aktuellen Gesamtzahl aller Mitarbeiter des Betriebs, und ob auch andere Kollegen eine Kündigung erhalten haben.

8) Kontakt zum Anwalt aufnehmen

Sie sollten möglichst noch am gleichen Tag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Viele Kündigungen sind schon aus formalen Gründen unwirksam und können deshalb zurückgewiesen werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Zurückweisung unverzüglich erfolgt!

9) Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie nicht selbst eine Deckungszusage einholen. Das kann Ihr Anwalt für Sie tun, und das empfiehlt sich auch, weil einige Versicherer sehr schnell zu dem Ergebnis kommen, dass kein Versicherungsfall vorliegt.

10) Frist beachten!

Jede Kündigung gilt nach drei Wochen als wirksam, auch wenn sie unberechtigt war. Damit das nicht passiert, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Kündigungsschutzgesetz).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)