Scheidung - schnell und günstig!

Wer sich bereits von seinem Ehegatten getrennt hat, möchte nicht noch für mehrere Jahre durch ein Scheidungsverfahren mit ihm "verbunden" bleiben.

Während am Anfang einer Liebesbeziehung oder Ehe vieles wie von selbst läuft, wird die Trennungs- und Scheidungsphase oft als mühsame und nervenaufreibende Arbeit erlebt. Anders als früher stehen nun Urkunden, Zahlen und Belege im Mittelpunkt, und wenn der eine nach links will, will der andere nach rechts.

Vollständig vermeiden lässt sich so etwas nicht. Eine Trennung ist ein sich-auseinander-setzen, nicht im Sinne von Streiten, sondern im Sinne eines sich-vom-anderen-wegsetzen. Was über viele Jahre miteinander vermischt und verwoben wurde, etwa die Finanzen oder die Altersvorsorge, muss aufgeteilt und ausgeglichen werden.

Es gibt aber auch viele Dinge, die man vereinfachen und beschleunigen kann, und das eine oder andere kann man sich komplett ersparen.

Und dieses "Ersparen" betrifft auch das eigene Portemonnaie: eine Scheidung kann teuer, aber durchaus auch kostengünstig gestaltet werden!

1) Muss ein Trennungsjahr wirklich ein Jahr dauern?

Man könnte es für typisch deutsch halten: Wenn es dann endlich mal losgehen soll, geht erst einmal gar nichts mehr. Man ruft den Scheidungsanwalt an, um die Scheidung auf den Weg zu bringen, und dieser sagt einem vielleicht, man solle in einem Jahr erneut anrufen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen sei.

Woher kommt eigentlich dieses Trennungsjahr? Einige sagen, der Gesetzgeber wolle die Ehegatten davon abhalten, verfrüht die Scheidung einzureichen, er setze darauf, dass sich die Ehegatten wieder versöhnen und zusammenbleiben. Diese politische Überlegung hat in der Anfangszeit in der Tat eine Rolle gespielt.

Heute hat das Trennungsjahr in erster Linie die Funktion, das Scheidungsverfahren zu versachlichen. Das Entscheidende ist nicht dieses eine Jahr, das Problem liegt tiefer, eine Ehe wird nämlich immer "auf Lebenszeit" geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wohlgemerkt nicht die kirchliche ("bis dass der Tod euch scheidet"), sondern die staatliche Ehe, die vom Standesamt beurkundet wird (§ 1310 BGB). Aufgelöst wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten - oder zu Lebzeiten beider Ehegatten durch eine Scheidung, die ebenfalls durch eine staatliche Institution erfolgt, durch den Beschluss eines Richters des Familiengerichts (§ 1564 BGB).

Beim Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 war eine Scheidung stets mit einem Schuldvorwurf verbunden, eine Ehe konnte geschieden werden, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder einer anderen Straftat schuldig gemacht hatte, oder ihm ein "bösliches Verlassen" bzw. "ehrloses Verhalten" nachgewiesen wurde.

Deshalb musste ein Richter früher stets einen Schuldigen finden, einer der beiden Ehegatten musste es sein, und das machte peinliche Befragungen notwendig.

Seit der Reform des Scheidungsrechts in den 1970er Jahren ist das zum Glück vorbei, der § 1565 BGB, der im Jahr 1900 noch von "Ehebruch" und "Straftat" sprach, verlangt heute nur noch ein "Scheitern der Ehe" - nach Schuld oder Vorwerfbarkeit wird nicht mehr gefragt. Gleichwohl empfinden einige Ehegatten auch den Begriff "Scheitern" als kränkend, als eine gerichtliche Feststellung des persönlichen Versagens. Das ist aber nicht beabsichtigt, das Gesetz sagt in § 1565 BGB, um was es geht:

"Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen."

Und damit selbst das vom Richter nicht mehr akribisch geprüft werden muss, hat der Gesetzgeber in § 1566 BGB einen Ausweg geschaffen - das Trennungsjahr:

"Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (...)"

Der Satz geht allerdings noch weiter, der Zeitablauf allein reicht nicht, neben dem Trennungsjahr sind bestimmte Willensäußerungen der Ehegatten erforderlich:

"(...) und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt."

Noch einmal auf den Punkt gebracht: Der Ablauf des Trennungsjahres und der Satz: "Ja, auch ich möchte geschieden werden", das reicht heute aus.

Nur kurz am Rande: Wenn ein Ehegatte widerspricht, dem Scheidungsantrag also nicht zustimmt, hilft ebenfalls der Zeitablauf, nur müssen es dann drei Jahre sein, damit die Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten, der vielleicht partout an der Ehe festhält, geschieden werden kann (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Wie geht man nun praktisch damit um, mit diesem Trennungsjahr, und ab wann läuft die Trennungszeit?

Ob man bereits ein Jahr getrennt gelebt hat, fragt der Richter erst im Scheidungstermin, also nicht schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens. Es reicht also im Grunde, wenn das Trennungsjahr am Tag des Gerichtstermins abgelaufen ist. Wer sich im Mai 2023 trennt und im Dezember 2023 den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht, kann damit rechnen, im Frühjahr 2024 seinen Anhörungstermin zu haben - bis dahin ist das Jahr abgelaufen, so dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf diese Weise lässt sich die Rechtskraft der Scheidung häufig vier, fünf Monate vorziehen, ein Gewinn an Schnelligkeit, der die Ehegatten nichts kostet!

Das klappt natürlich nur, wenn beide Ehegatten zumindest in diesem Punkt weiterhin kooperieren, und alle zu klärenden Punkte gut vorbereitet sind.

Nun zu der "verschärften" Variante, für Ehegatten, die es ganz besonders eilig haben:

Wenn beide ein übereinstimmendes Trennungsdatum nennen, wird vom Gericht meist nicht weiter nachgefragt, es ließe sich auch schwer überprüfen. Deshalb haben Ehegatten an dieser Stelle einen gewissen Spielraum. Ihre Trennung kann bereits innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses "gelebt" worden sein, ein vollständiger Auszug oder eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sind nicht erforderlich. Man sollte allerdings auf Nachfrage erklären können, wieso man noch eine Weile zusammengelebt hat, trotz der Trennung, häufig sind es finanzielle Schwierigkeiten, oder die Notwendigkeit, eine kindgerechte oder zur eigenen Arbeitsstelle passende Wohnung zu finden.

2) Wie lässt sich der Papierkram schnell erledigen?

Auch wer kein Schriftstück besitzt, kann geschieden werden. Man muss aber angeben können, bei welchem Standesamt (in Deutschland oder im Ausland) und an welchem Tag die Ehe geschlossen wurde, und möglichst auch die Registernummer, also das Aktenzeichen, unter dem die Ehe registriert wurde.

Wer schnell geschieden werden möchte, sollte zumindest die Kopie einer Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde besorgen. Es gibt in Deutschland kein zentrales Eheregister, das Gericht kann nicht für die Ehegatten ermitteln, wo sie geheiratet haben. Es benötigt genaue Angaben, damit die Scheidung später amtlich vermerkt werden kann.

Ich selbst habe es mehrmals erlebt, dass Ehegatten falsch lagen, bei der Angabe des Standesamtes, sie wussten nicht mehr, wo sie geheiratet hatten. Wenn so etwas erst mühsam ermittelt werden muss, kommt das Scheidungsverfahren nicht voran, Recherchen bei Standesämtern können viele Monate in Anspruch nehmen.

Wenn es gemeinsame Kinder gibt, sollte man auch Kopien der Geburtsurkunden besorgen, jedenfalls solange die Kinder minderjährig sind.

Eheurkunden bekommt man beim Standesamt der Eheschließung, Geburtsurkunden bei dem Standesamt, das die Geburt des betreffenden Kindes registriert hatte.

Man sollte sich möglichst immer gleich mehrere Urkunden ausstellen lassen, das ist selbst mehrere Jahrzehnte nach der Eheschließung bzw. der Geburt möglich. Sollte das damalige Standesamt heute nicht mehr existieren oder z. B. aus politischen Gründen nicht erreichbar sein, sollte man das mit seinem Scheidungsanwalt besprechen.

Wird dem Gericht schon mit dem Scheidungsantrag eine Kopie der Eheurkunde übersandt, geht es mit dem Scheidungsverfahren deutlich schneller voran.

Nun zum nächsten Schriftstück, dessen Fehlen das Scheidungsverfahren über viele Monate zum Stillstand bringen kann:

Hat die Ehe länger als drei Jahre bestanden, muss das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen, das heißt den Ausgleich der Rentenanwartschaften.

Dazu müssen beide Ehegatten ein bestimmtes Formular ausfüllen, den V10-Fragebogen, bei eingetragenen Lebenspartnern ist es der V12-Fragebogen.

Mit diesen Fragebögen werden dem Gericht die wichtigsten Ansatzpunkte für die Suche nach Renten und sonstigen Altersversorgungen übermittelt. Alles weitere macht das Gericht, es schreibt die verschiedenen Versorgungsträger an, lässt sich die bisher erreichten Werte mitteilen, und erstellt später eine Ausgleichsberechnung.

Leider lassen sich einige Ehegatten sehr viel Zeit mit dem Ausfüllen dieser Formulare, und das führt zu einer Blockade der Scheidung. Wer schnell geschieden werden will, sollte das Formular schon zu Beginn und mit dem Scheidungsantrag beim Gericht einreichen, also nicht abwarten, bis er vom Gericht aufgefordert wird.

Idealerweise besorgt man sich auch vom anderen Ehegatten das komplett ausgefüllte und unterschriebene Formular. Dieses leitet man an den eigenen Scheidungsanwalt weiter, er wird es schon mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen - und das Gericht kann sogleich mit den Anfragen beginnen.

3) Kostenersparnis durch Verzicht auf eigenen Anwalt?

Wollen beide Ehegatten, dass ihre Ehe geschieden wird, liegt es nahe zu sagen: Wir brauchen nur einen Anwalt, denn wir haben ein gemeinsames Ziel.

Geht das? Ja, aber nur mit Einschränkungen. Es reicht, wenn einer der Ehegatten den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Das kann er nicht selbst, sondern nur über einen Rechtsanwalt (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte muss keinen zweiten Anwalt beauftragen, wenn er lediglich geschieden werden möchte. Er muss nur einmal ausdrücklich der Scheidung zustimmen, im Gerichtstermin, persönlich und mündlich. Dafür benötigt er keinen eigenen Anwalt.

Wenn Ehegatten so etwas planen, müssen sie entscheiden, wer den Anwalt beauftragt. Der Anwalt ist zur Parteilichkeit verpflichtet, er darf nicht beide beraten oder vertreten, er muss sich zu Beginn für einen der beiden Ehegatten entscheiden. Sobald er Antragsteller und Antragsgegner berät, macht er sich strafbar (§ 356 StGB).

Ich selbst halte es in der Regel so: Wer seinen Ehegatten zum Erstgespräch mitbringen möchte, darf das tun, es muss aber klar sein, dass ich in einem solchen Gespräch nur den üblichen Ablauf eines Scheidungsverfahrens beschreiben kann. Eine individuelle Beratung mit konkreten Empfehlungen (welche Ansprüche gibt es, welche Risiken usw.), kann dann erst in einem zweiten Gespräch erfolgen, in Abwesenheit des anderen Ehegatten. Sobald der Scheidungsantrag eingereicht ist, wird das nur Neutralität verpflichtete Familiengericht immer beide Seiten über alles informieren, es muss also kein Ehegatte befürchten, nicht vollständig beteiligt zu werden.

Das Ganze hat aber auch Nachteile, und diese können im Einzelfall schwerwiegend sein:

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt, kann er das Verfahren jederzeit beenden, indem er seinen Antrag einfach zurücknimmt, ohne Begründung.

So etwas hat oft taktische Gründe: Sollte der Antragsteller feststellen, dass er ausgleichspflichtig ist, also Vermögen an den anderen Ehegatten abgeben muss, könnte er auf die Idee kommen, das Verfahren später neu zu beginnen, und in der Zwischenzeit versuchen, sein Vermögen auf dem Papier zu reduzieren.

Man kann auch keine eigenen Anträge stellen. Wer zusätzlich zur Scheidung für sich Zugewinnausgleich oder Unterhalt haben möchte, braucht ebenfalls einen eigenen Anwalt. Wer keinen hat, kann "Ja" sagen, zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten, mehr aber auch nicht.

4) Eigener Anwalt - bezahlt vom Staat: Verfahrenskostenhilfe

Wer Sorge hat, sich einen eigenen Anwalt nicht leisten zu können, sollte sich beraten lassen - von einem Scheidungsanwalt. Gerade in Ehen, bei denen der eine Ehegatte deutlich mehr verdient, kommt es häufig vor, dass der mit dem Geld sagt: "Die Scheidungskosten übernehme ich, wir können das mit meinem Anwalt machen."

Wer keine oder nur geringe Einkünfte hat, bekommt in aller Regel Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen Anwalt seiner Wahl beigeordnet, und zwar unabhängig davon, ob man selbst ein Scheidungsverfahren einleiten oder sich darauf beschränken möchte, dem Scheidungsantrag des anderen zuzustimmen.

Erforderlich ist das häufig schon mit Blick auf den Versorgungsausgleich, den das Gericht meist von Amts wegen durchführt, der teilweise aber ausdrücklich beantragt werden muss. Häufig ist man schon damit überfordert, die Auskünfte der Versorgungsträger zu prüfen, die einem das Gericht zur Kenntnisnahme schickt. Teilweise "vergisst" der andere Ehegatte, die eine oder andere betriebliche Altersversorgung anzugeben, der eigene Anwalt kann einem dabei helfen, nicht benachteiligt zu werden.

Wer Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommt, kann ein Scheidungsverfahren einleiten, ohne zunächst einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen zu müssen, der beigeordnete Anwalt schickt seine Rechnung später an das Gericht, er darf seinem Mandanten für die Tätigkeiten, für die er beigeordnet ist, nichts berechnen.

Verfahrenskostenhilfe (die in anderen Verfahren Prozesskostenhilfe heißt) ist eine Sozialleistung, sie setzt Bedürftigkeit voraus. Ob man die Kriterien erfüllt, prüft das Gericht anhand des Formulars "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Es hat vier Seiten, diese müssen vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit Belegen an das Gericht geschickt werden, möglichst über den eigenen Anwalt, der einem sagen kann, was möglicherweise noch fehlt.

Verbessert sich die eigene finanzielle Lage, muss man damit rechnen, zumindest einen Teil der vom Staat übernommenen Anwaltskosten an die Gerichtskasse erstatten zu müssen. Die Kosten bleiben aber in aller Regel weit hinter dem zurück, was ein "Selbstzahler" hätte aufwenden müssen.

5) Das Scheidungsverfahren schlank halten!

Wer schnell und ohne Streit geschieden werden möchte, sollte sich auf das Wesentliche konzentrieren - nämlich die Scheidung!

Wer die Scheidung will, der bekommt sie. Kompliziert wird es, wenn Verfahren "explodieren", weil sie von den Ehegatten überfrachtet werden mit Zusatzanträgen zum Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich oder einem Streit über die Ehewohnung und den Hausrat.

Das Einzige, was das Familiengericht von Amts wegen neben der Scheidung regeln muss, ist der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanrechte, jedenfalls bei Ehen, die länger als drei Jahre bestanden haben. Wer kurz vor seinem dritten Hochzeitstag steht, sollte sich beeilen, erst recht wer damit rechnet, Entgeltpunkte an den anderen abgeben zu müssen. Ein schneller Scheidungsantrag spart hier Geld, und Zeit: es ist nämlich häufig der Versorgungsausgleich, der die Sache in die Länge zieht, etwa weil einer der Ehegatten viele Lücken in seinem Rentenverlauf hat, die von der DRV erst einmal zu klären sind.

Ein Streit um das Sorgerecht wird dagegen nur dann Gegenstand des Scheidungsverfahrens, wenn es von einem Ehegatten beantragt wird. Ein entsprechender Antrag, etwa auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts, müsste spätestens zwei Wochen vor dem ersten Verhandlungstermin in der Scheidungssache beim Gericht eingehen - geht er später ein, ist über ihn in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden, die Scheidung kann damit nicht mehr blockiert werden (§ 137 FamFG).

Aus meiner Sicht sollte man Streitigkeiten um das Sorgerecht immer aus dem Scheidungsverfahren heraushalten und separat verhandeln. Teilweise müssen nämlich erst Gutachten eingeholt werden, von psychologischen Sachverständigen, zur Qualität der Beziehungen von Eltern und Kindern, und das dauert mitunter mehrere Jahre. In dieser Zeit kommt die Scheidung nicht voran, man bleibt weiter miteinander verheiratet, obwohl keiner der beiden Ehegatten an der Ehe festhält.

Eltern sollten sich auch fragen, ob sie es wirklich dem Gericht überlassen wollen, über den künftigen Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden. Häufig ist beiden klar, wo die Kinder im Alltag besser aufgehoben sein werden, dennoch will keiner nachgeben, aus Angst, den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren. Dabei lässt sich so etwas regeln, oft kann einem der eigene Anwalt helfen, eine individuelle Sorgerechtsvollmacht zu formulieren, in der sich festlegen lässt, wer wann allein entscheiden darf, wie die Besuche und Ferien beim anderen Elternteil stattfinden sollen, wer welche Kosten trägt - und vieles mehr (siehe Sorge und Umgang).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)